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Die Debatte um das sogenannte Heizungsgesetz hat insbesondere bei vielen Gebäudebesitzer:innen für viel Unsicherheit gesorgt. Nun ist das neue GEG offiziell, doch die Verwirrung über seinen Inhalt besteht bei vielen noch immer. Wir schauen uns an, was eigentlich darin gefordert wird und erläutern das Gesetz in allen Details. 

Schon einmal vorneweg: Niemand muss im Moment eine funktionierende Heizung austauschen, egal, um was für ein Heizungssystem es sich handelt! 

Neues Heizungsgesetz - Warum die Gesetzesänderungen?

Mit Hilfe des neuen GEG möchte die Regierung für das Einhalten der Klimaziele sorgen, den CO2-Ausstoß durch fossile Energie einschränken und die Abhängigkeit vom Import fossiler Energie verringern. 
Eine wesentliche Ursache für die Überschreitung der vorgegebenen CO2-Einsparungen in Deutschland ist, dass ca. drei Viertel aller Haushalte mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl heizen. Daher möchte man hier eine große Veränderung erreichen. Bis 1. Januar 2045 müssen alle Heizungen mit mindestens 65% Erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. 

Was gilt jetzt für Heizungsbesitzer:innen?

Relevant wird das neue GEG ab dem 1. Januar 2023. Welche Pflichten dann gelten, ist abhängig vom Zustand der aktuellen Heizung, Art des Gebäudes (Neubau oder Bestandsbau?) und Standort des Gebäudes (Neubaugebiet oder nicht? Großstadt oder Kleinstadt?). 
Wichtig: Erst einmal sind nur Heizungen betroffen, die ab dem 1. Januar 2023 neu eingebaut werden und keine im Moment betriebenen Heizungen! 

Bestehende fossile Heizungen, die funktionieren,  können bis 31. Dezember 2044 weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen dürfen repariert werden. Nur wenn eine Öl- oder Gasheizung irreparabel defekt ist (bezeichnet als Heizungshavarie), ist das Ziel, eine Heizung mit 65% EE einzubauen. Doch auch hier gibt es Übergangslösungen, Übergangsfristen sowie Ausnahmen in Härtefällen. 

Ist eine Heizung irreparabel geschädigt, gibt es eine Übergangsperiode, um das GEG zu erfüllen. Zum Beispiel darf eine gebrauchte Gasheizung bzw. Miet-Gasheizung eingebaut werden. Eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren besteht bei regulären fossilen Heizungen, um den Umstieg auf 65% EE vorzubereiten. 

Sonderfall: Gasetagenheizung

Bei Gasetagenheizungen gibt es sogar eine Übergangsfrist bis zu 13 Jahren ab der Havarie der ersten Etagenheizung. Nach dem Austausch der ersten Heizung gibt es eine Frist von fünf Jahren, um festzulegen, ob das Heizen weiterhin dezentral oder nun zentral erfolgen soll. Wird sich danach für eine Zentralisierung entschieden, gibt es 8 weitere Jahre Zeit, um diese umzusetzen. Ist diese zentrale Heizungsanlage fertiggestellt, müssen alle weiteren Wohnungen und alle zwischenzeitlich eingebauten Etagenheizungen innerhalb eines Jahres an die zentrale Anlage angeschlossen werden. Fällt die Entscheidung auf eine dezentrale Anlage, müssen alle Heizungen, die nach der fünfjährigen Frist eingebaut werden, 65% EE erfüllen.

Sonderfall: Wärmenetz

Falls ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist maximal zehn Jahre, um das Gebäude an dieses anzuschließen. 

Wenn es bereits ein Wärmenetz gibt und eine Heizung kaputt geht, gibt es ebenfalls eine Übergangsfrist von fünf Jahren, um entweder eine 65% EE-Heizung einzubauen oder an das Wärmenetz angeschlossen zu werden. 

 

Falls ein Plan für ein Wärmenetz oder der Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff aufgegeben werden, müssen Gebäudeigentümer:innen innerhalb von 3 Jahren die EE-Anforderungen zum Heizen erfüllen. Dabei haben sie das Recht auf einen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegen die Betreiber des Gas- oder Wärmenetzes. Vorausgesetzt der Wärmenetzbetreiber ist auch wirklich verantwortlich. 

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Zeitliche Abstufung

Neubau und Bestandsgebäude

Für Neubauten im Neubaugebiet gilt die Reglung ab Januar 2024, wenn der Bauantrag ab dem 1. Januar 2024 gestellt wurde. 

Bei bestehenden Gebäuden und Neubauten mit Baulücken gibt es Übergangsfristen, um örtliche Wärmeplanungen miteinzubeziehen. 

 

Städte und Kommunen

Für Großstädte (mehr als 100.000 Einwohner) wird der Einbau von Heizungen mit 65% Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30.06.2026 verbindlich. 

Für kleinere Städte/Kommunen (bis zu 100.000 Einwohner) gilt die Pflicht erst ab dem 30.06.2028. 

Kommunen müssen bis spätestens Mitte 2028, Großstädte bis Mitte 2026 festlegen, wo sie in den nächsten Jahren Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausbauen. Ein Gesetz der Wärmeplanung soll die kommunale Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben fördern. Im Fall von bestehenden Gebäude und Neubauten in bestehenden Baugebieten werden mit der Kommunalen Wärmeplanung verbunden. Falls Kommunen einen genehmigten Wärmeplan für ein Wärmenetzgebiet bereits vor Mitte 2026 bzw. 2028 angehen, wird der Einbau neuer Heizungen mit 65% erneuerbarer Energien bereits zu diesem Zeitpunkt Pflicht. 

Liegt ein genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vor, kann eine 100% auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizung noch bis zur Umstellung mit 100% Erdgas betrieben werden.

Neue Gas- und Ölheizungen sind ab dem 01.07.2026 bzw. 01.07.2028 nur mit der Nutzung von 65% EE zulässig. Optionen sind zum Beispiele eine Kombination mit einer Wärmepumpe (Hybridheizung) oder mit einem Anteil von Biomethan.

Baut man allerdings eine fossil betriebene Heizung in der Periode ein, ist eine Energieberatung verbindlich. Dabei soll vor wirtschaftlichen Risiken durch steigende CO2-Preise gewarnt und auf Alternativen zur fossilen Heizung hingewiesen werden. Für diese Energieberatung wird ein Energie-Effizienz-Experte empfohlen sowie die mit 80% geförderte Energieberatung, in deren Rahmen des ganze Gebäude begutachtet wird. Als Alternative wird die kostenlose Einstiegsberatung der Verbraucherzentrale genannt.

Wird so ein Gebäude bis 2029 nicht an ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz angeschlossen, muss die Heizung mit steigenden Anteilen an ➚ Biomethan, „grünem Heizöl“ oder ähnlichem betrieben werden. (15% ab 2029, 30% ab 2035 und 60% in 2040 – diese Stoffe sind allerdings limitiert und werden vermutlich die Kosten nach oben treiben).

Wann muss man die GEG-Anforderungen nicht erfüllen?

Durch die sogenannte Härtefallreglung kann ein Antrag gestellt werden, von der Pflicht zum Heizen mit EE ausgenommen zu werden, wenn 1.) eine wirtschaftliche Überforderung besteht oder 2.) wenn die Umstellung auf eine neue Heizung aus besonderen persönliche Umständen (z. B. schwere Krankheit) nicht zumutbar ist. In diesem Fall erfolgt eine Einzelfallprüfung im Rahmen eines behördlichen Verfahrens. Mögliche Ursachen, die als Härtefall anerkannt werden, sind Finanzierungsschwierigkeiten im hohen Alter oder durch eine Pflegebedürftigkeit im Haushalt. 

Änderungen bei staatlicher Förderung

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Um den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung zu erleichtern, sieht die Bundesregierung Änderungen im Förderprogramm vor. Grundsätzlich wird es eine Förderung von 30% für alle neuen Heizungen geben, die mit 65% Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dazu kommt eine sozial ausgerichtete Förderung, die für Haushalte mit einem Einkommen von höchstens 40.000 Euro Brutto einen zusätzlichen Bonus von 30% verfügbar macht. 

Zusätzliche Boni

Für Nutzung bei natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpe gibt es einen Innovationsbonus von 5%. 

Falls Haushalte alte fossile Heizungen, die noch funktionieren, vor 2028 austauschen, erhalten sie einen zusätzlichen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20% bei allen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung sowie bei zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 20 Jahre alten Gasheizungen. Nach 2028 sinkt dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent. 

Maximal ist eine Förderung von 70% der Investitionskosten möglich.

Neues zinsvergünstigstes Kreditangebot von KFW für Heizungsaustausch und Effizienzmaßnahmen für Personen mit einem Brutto-Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 € pro Jahr verfügen. Dafür werden die Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnahmen“ überarbeitet.

ACHTUNG:

Falls der Einbau einer Wärmepumpe bei Ihnen kostenintensiv ist, ist es durchaus eine Überlegung wert, denn Förderantrag noch in diesem Jahr zu stellen. Die momentan förderfähige Summe beträgt 60.000 € pro Jahr/Wohneinheit bei einer Einzelmaßnahme. Ab 1. Januar 2024 gelten bei Heizungsanlagen nur noch 30.000 € pro Jahr bei einer Wohneinheit und zusätzliche 15.000 €/Wohneinheit für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.

Mit dem Förderrechner Heizung von Ökozentrum NRW lässt sich schnell ausrechnen, ob ein Antrag im Jahr 2023 sich bei Ihrem Heizungsprojekt noch lohnt, sofern Ihnen ungefähre Kosten vorliegen: Heizungsrechner 

Bei komplexen Sanierungen, die nicht nur den Austausch der Heizungsanlage betreffen, sollten die weiteren anstehenden Veränderungen in der BEG-Förderung mit einbezogen werden.
So wird es ab 2024 eine maximale Förderung von 30% bei der Sanierung von Gebäudehülle, Heizungsoptimierung und anderer Anlagentechnik geben. Bisher liegt hier die höchste mögliche Förderung bei 20%. 

Bei komplexen Fällen ist eine Energieberatung hilfreich.

Welche Anforderungen gelten für Mietgebäude?

Mietende werden vor Mietsteigerungen geschützt. Vermieter:innen können bis zu 10% der Modernisierungskosten von Heizungsanlagen umlegen. Von dieser Summe muss eine mögliche staatliche Förderung bereits abgezogen sein. Nehmen Vermietende keine Förderung in Anspruch, darf die Modernisierungsumlage lediglich 8% betragen. Die Kappungsgrenze für Mieter:innen bleibt aber in jedem Fall bei 50 Cent/m² Wohnfläche. Zusätzlich wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt. Dabei erhofft man sich insgesamt ein Sinken der Gesamtkosten für Mieter:innen, da die moderne und klimafreundliche Heizung – auch angesichts steigender CO2-Preise, sich positiv auf die Warmmiete auswirken wird. 

Auf welchem Weg lassen sich die Anforderungen des GEG erfüllen?

Der Umstieg auf 65% erneuerbare Energien ist technologisch offen.

Mögliche Optionen sind:

  • Anschluss an Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets)
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem Öl- oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird)
    Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt
  • Gasheizungen, die auf 100% Wasserstoff umgerüstet werden können: diese dürfen nach 2026 bzw. 2028 nur eingebaut und mit 65% EE betrieben werden, wenn ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt.
  • Öl-Heizungen, die nachweislich mit mindestens 65% mit grünem Heizöl betrieben werden
  • Wärmenetze, wenn diese zum Zeitpunkt des Anschlusses die GEG-Anforderungen erfüllen

Wie kann man die Erfüllung der 65% EE nachweisen?

Es gibt eine Reihe von Heizmöglichkeiten für die die Norm automatisch als erfüllt gilt (beispielsweise eine Wärmepumpe). Für andere muss die Erfüllung rechnerisch nachgewiesen werden (beispielsweise eine Gas-Hybrid-Heizung).

Für Wärmepumpen gilt die sogannte Vermutungsreglung. Die geht davon aus, dass das Stromnetz, welches zum Betrieb der Wärmepumpe genutzt wird, irgendwann komplett durch erneuerbare Energien gespeist wird, sodass die Wärmepumpe die 65% auf jeden Fall erfüllen wird.

Individuelle Lösungen für komplexere und kombinierte Heizsysteme müssen durch per Gesetz befugte Fachpersonen bestätigt werden. In diesem Rahmen wird berechnet, ob der Erneuerbaren-Anteil tatsächlich bei 65% liegt, was dann offiziell bescheinigt wird. Diese Bescheinigung muss der /die Heizungsbetreiber:in für 10 Jahre aufbewahren.

Wird ein Gaskessel eingebaut, der mit 65% Biomethan betrieben wird, sind die Rechnungen über den Bezug des Biomethan für fünf Jahre aufzubewahren. Beim Bezug auf Fernwärme oder Wasserstoff muss die Einhaltung der Anforderungen ebenfalls durch Bestätigungen des Energielieferanten nachgewiesen werden.

Welche Option ist für mein Gebäude die richtige?

Wenn in Ihrer Region der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, ist dies meistens eine gute Option. Daher ist es ratsam, sich über die Wärmeplanung in Ihrer Region zu informieren.
Kommt der Anschluss an ein Wärmenetz für Sie nicht in Frage, gibt es noch diverse andere Möglichkeiten.

Viel mehr Häuser als die meisten denken sind für geeignet für den Einbau einer Wärmepumpe. Natürlich reduziert sich der Strombedarf der Wärmepumpe mit jeder Dämmmaßnahme am Gebäude, doch auch im Fall von weniger gut gedämmten Häusern kann der Einbau einer Wärmepumpe wirtschaftlich und energetisch sinnvoll sein. Entscheidend ist dabei die Vorlauftemperatur der Heizung. Das ist die Temperatur, auf die das Heizungswasser erwärmt wird, bevor es im Heizungssystem verteilt wird. Je nach Heizkörpern und Dämmung des Hauses ist diese Vorlauftemperatur unterschiedlich hoch. Bis zu einer maximalen Vorlauftemperatur von 55°C kann eine Luftwärmepumpe effizient betrieben werden. Erdwärme – oder Abwasserwärmepumpen können sogar mit einer noch höheren Vorlauftemperatur effizient arbeiten.
Hochtemperatur-Wärmepumpen können sogar bis zu 80°C Vorlauftemperatur erreichen und sind somit für jedes Haus geeignet, auch wenn man dabei hohe Anschaffungskosten und Stromkosten bedenken muss.

Alternativ können in ungedämmten Gebäuden Hybridheizungen zum Einsatz kommen, bei denen eine Wärmepumpe mit einer Gas- oder Ölheizung kombiniert werden kann. Diese Wärmepumpe kann nach Sanierungsarbeiten des Gebäudes anschließend auch die gesamte Wärmeversorgung übernehmen. Allerdings ist sind die Preise von Hybridheizungen sowie den von ihnen verwendeten Brennstoffen in Zukunft zu bedenken. Eventuell ist es finanziell sinnvoller, zuerst Renovierungsarbeiten vorzunehmen und gleich eine Wärmepumpe einzubauen, die alleine arbeitet.

In jedem Fall ist eine genaue Analyse des energetischen Zustands Ihres Gebäudes durch einen Energie-Effizienz-Experten sinnvoll. Auf diese Weise können Sie sicher gehen, dass alle möglichen Heiz-Optionen für Ihr Gebäude betrachtet werden, sodass Sie sich für die beste Option entscheiden können.

Warten oder jetzt noch beantragen?

Je nachdem, welche Voraussetzungen Sie erfüllen und in welcher Höhe Sie Investitionen planen, kann es ratsam sein, noch in diesem Jahr einen Heizungsantrag zu stellen. Für viele lohnt sich aber auch das Warten auf die neue Förderung 2024. Auf der Homepage Energie-Fachberater können Sie sich informieren, was sich mehr lohnt. 

Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, sich an eine:n Energie-Effizienz-Expert:in in Ihrer Nähe zu wenden.  Wir sind Ihr Ansprechpartner für den Norden von Rheinland-Pfalz und das südliche Nordrhein-Westfalen.

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Elhado

Unser Elfchen Elhado kennt sich bestens mit Energie und Immoblien aus. Für Sie recherchiert er spannende Artikel rund um die Themen Energieeffizienz und Hauskauf/-verkauf unter dem großen Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.

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Die hier besprochenen Fördermaßnahmen können abgesehen von Haus- und Wohnungseigentümer:innen auch von Mieter:innen und Contractor:innen in Anspruch genommen werden.

Ein Tilgungszuschuss bedeutet, dass eine bestimmte Prozentzahl des Kredits nicht zurückzahlen müssen. Wenn Sie sich z. B. einen KfW-Kredit für ein Effizienzhaus 40 beantragen, erhalten Sie einen Tilgungszuschuss von 20% pro Wohneinheit. Das wären 24.000 € Tilgungszuschuss bei einem Einfamilienhaus mit einem Kredit von 120.000 €